Alle Fakten zur Schlussrechnung

(Teil-)Schlussrechnungsvorbehalt, Rechnungsabstriche und verkürzte Verjährungsfristen unter der Lupe


Die Schlussrechnung bildet – wie der Name bereits andeutet - so ziemlich den Schluss des Projekts – zumindest was die Abrechnungsvorgänge betrifft. Mit Vollendung des Werkes ist eine Schlussrechnung zu legen, mit der die Gesamtleistung abzurechnen ist, womit sämtliche vorangegangenen Rechnungen zu berücksichtigen sind, aber auch alle Vertragsstrafen, Prämien usw. Nachträgliche Forderungen sind jedoch nicht in allen Fällen ausgeschlossen. So ist es beispielsweise zulässig, einen Vorbehalt in der Rechnung vorzunehmen, wenn bei Legung der Schlussrechnung einzelne Restforderungen noch nicht klar sind.
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