Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers

Kleiner Mangel - große Wirkung

In der Praxis erbringt der Werkunternehmer seine Leistung und stellt nach Fertigstellung seine Schlussrechnung. Oftmals wird vom Werkbesteller daraufhin der Einwand der mangelnden Fälligkeit–gestützt auf die Behauptung, dass noch Mängel vorliegen –erhoben. Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, wann ein die Fälligkeit des Werklohnanspruchs hinderndes Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers besteht, auseinandergesetzt.

Generell sei vorweg zum konkreten Anlassfalls und Urteilsspruch nur soviel aus der Theorie vorausgeschickt: Sofern der konkrete Werkvertrag keine andere Regelung enthält, ist der Werklohn erst nach Vollendung des Werks zu entrichten. Weiter