Mangel bei Übernahme

Ein Fall für die Gewährleistung?


Ein Mangel liegt bei einem Werkvertrag im Wesentlichen dann vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung von dem vereinbarten geschuldeten Erfolg abweicht (z.B. vereinbarte Lärmschutzwerte werden nicht erreicht). Darüber hinaus hat die Leistung des Auftraggebers die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufzuweisen. Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften ergeben sich aus der Verkehrsauffassung. Der Auftragnehmer haftet aber im Rahmen der Gewährleistung nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Übernahme schon vorhanden sind. In der bauwirtschaftlichen Praxis kommen Mängel aber oft erst Monate oder Jahre nach Übernahme hervor. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übernahme zumindest latent vorhanden war oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Es ist daher nicht überraschend, dass in vielen Fällen schon das Vorliegen eines Mangels strittig ist. »Weiter