Neues Ziviltechnikergesetz

Das Ziviltechnikergesetz (ZTG 2019) wurde im März 2019 einstimmig im Nationalrat beschlossen und tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

 

Die Tätigkeiten des Baumeisters und der Ziviltechniker (Architekten) überschneiden sich nicht unwesentlich, weil beide Berufsgruppen zur Planung von Bauten berechtigt sind.

Änderungen durch das ZTG 2019
Das ZTG 2019 bringt beispielsweise folgende Neuerungen:

  • Die Anrechnung von Praxiszeiten in der Ausbildung wird liberalisiert.
  • Die bereits bestehende Fortbildungsverpflichtung muss von der Ziviltechnikerkammer konkretisiert werden.
  • Das Unternehmensrecht wird liberalisiert. So dürfen Ziviltechnikergesellschaften künftig jede nach Firmenbuchgesetz zulässige Gesellschaftsform wählen (nicht nur wie bisher OG, KG, GmbH und AG). Bestehen bleibt aber das Verbot, Gesellschaftsanteile treuhändig zu halten (§ 28 ZTG 2019).
  • Da sich, wie die Gesetzesmaterialien anführen, „die Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchsetzen konnte“, ist nun auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ offiziell zulässig. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern werden weiters in „Ziviltechnikerkammern“ umbenannt.

Überschneidung der Befugnisse mit jenen des Baumeisters
Bei den Befugnissen ändert sich im Wesentlichen nichts. Ziviltechniker sind weiterhin auf ihrem jeweiligen Fachgebiet zur Planung, Prüfung, Überwachung, Beratung, Koordination, Meditation und Treuhandschaft berechtigt. Vergleichbar dem Nebenrecht von Gewerbetreibenden gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 9 Gewerbeordnung sind sie überdies berechtigt, Gesamtplanungsaufträge zu übernehmen, sofern wichtige Teile des gesamten Auftrags ihrem Fachgebiet zukommen.
Daher besteht unverändert die Parallelität, dass sowohl Baumeister als auch Ziviltechniker planen dürfen. Auch hinsichtlich der Bauausführung ändert sich nicht, weil Ziviltechniker weiterhin nicht zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind (§ 3 Abs. 4 ZTG 2019).

Vergaberecht
Auch vergaberechtlich betrachtet bleibt alles im gewohnten Rahmen, weil Ziviltechniker unverändert nur dann Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Arbeitsgemeinschaft) werden dürfen, wenn die anderen Arge-Mitglieder zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind (§ 23 Abs. 3 ZTG 2019). 
Diese Regelung macht fallweise dann Probleme, wenn ausführende und planenden Leistungen gemeinsam ausgeschrieben werden (z.B. bei Totalunternehmerprojekten oder auch dann, wenn nur Teile der Planung gemeinsam mit der Ausführung vergeben werden) und für die Planungen bieterseitig ein Ziviltechniker (ganz oder teilweise) vorgesehen ist. Manche Ziviltechniker haben daher diese Regelung (offensichtlich erfolglos) als unnötig einengend kritisiert. Andere sind den Weg gegangen, solche Ausschreibungen anzufechten, allerdings ebenso erfolglos: Der Auftraggeber ist, wie die Judikatur klargestellt hat, in seiner Entscheidung, ob er ausführende und planende Leistungen gemeinsam oder getrennt ausschreiben will, weitgehend frei. Das hat sich auch durch das BVergG 2018 nicht geändert.

Vergaberechtliche Einschränkungen:

  • Eine Arge von Ziviltechnikern mit Baumeistern ist nur zulässig, wenn die Befugnis des Baumeisters auf planende Tätigkeiten eingeschränkt ist. Dass der Baumeister ausführende Tätigkeiten bloß nicht (mehr) ausübt, reicht nicht aus, er darf tatsächlich nicht (mehr) dazu berechtigt sein.
  • Wenn ausführende und planende Leistungen gemeinsam ausgeschrieben werden, dürfen das ausführende Unternehmen und der Ziviltechniker nicht als Bietergemeinschaft anbieten. Der Ziviltechniker darf auch nicht allein als Bieter (mit dem Bauunternehmen als Subunternehmen) anbieten, weil er keine ausführenden Leistungen übernehmen darf. Der einzig zulässige Weg ist, dass der Ziviltechniker als Subunternehmer des Bauunternehmens am Vergabeverfahren teilnimmt.
  • Wenn gegen diese Voraussetzungen verstoßen wird (also eine Bietergemeinschaft aus ausführenden Unternehmen und Ziviltechniker anbietet oder ein Ziviltechniker allein ausführende Leistungen anbietet), wäre die Konsequenz das Ausscheiden des Angebots. Dies wäre zwingend, weil dieser Mangel nicht behebbar wäre: Die Behebung wäre eine Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft nach Angebotslegung (oder, im zweistufigen Verfahren, nach Abgabe des Teilnahmeantrags), und das ist nach derzeitiger Judikatur nicht zulässig.

Quelle:
Gastkommentar RA Mag. Thomas Kurz: Ziviltechnikergesetz neu, in: Österreichische Bauzeitung (2019) Ausgabe 11, S.47