Schwellenwerte im Vergaberecht verlängert

Die bisher geltenden Schwellenwerte behalten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.


Dank der kurz vor Weihnachten verlängerten "Schwellenwerte-Verordnung" (siehe BGBl II 605/2020) behalten die bisher geltenden Schwellenwerte und korrespondierenden zulässigen Verfahrensarten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.

Die aktuell geltenden Schwellenwert bestimmen vor allem die Zulässigkeit der Wahl bestimmter Verfahrensarten sowie die Transparenz- und Dokumentationspflichten. Durch die neuerliche Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung gleich um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 können auch weiterhin öffentliche Aufträge unter 100.000 Euro frei an Betriebe der Region vergeben werden. Ohne die Verlängerung wäre die Wertgrenze für die Direktvergabe mit Jahresende auf 50.000 Euro gesunken.
Gleiches gilt für die sogenannten nicht-offenen Verfahren. Dabei können Bauaufträge in einer Höhe von bis zu einer Million Euro ohne langwieriges Verfahren vergeben werden. Ohne Verlängerung wäre es zu einem Rückfall auf 300.000 Euro gekommen.

Um die Bauwirtschaft während der Corona-Krise anzukurbeln, hatten Bau-Sozialpartner und Vertreter des Städte- bzw. Gemeindebundes im vergangenen Jahr eine temporäre Erhöhung der vergaberechtlichen Schwellenwerte für Direktvergaben im Baubereich gefordert. Dies wurde in der Verordnung bislang nicht berücksichtigt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Heid+Partner hat die neuen, alten Schwellenwerte zusammengefasst (©Heid+Partner).

Schwellenwerte ab 01.01.2021

Bauauftrag
Subschwellenwerte1
EUR exkl. USt)
Mögliche Verfahrensarten2
≥ 5.350.000

• Offenes Verfahren (EU-weite Bekanntmachung [BM])
• Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter BM

< 5.350.000

• Offenes Verfahren
• Nicht offenes Verfahren mit BM
• Verhandlungsver­fahren mit BM

< 1.000.000

• Nicht offenes Verfahren ohne BM

< 500.000

• Direktvergabe mit BM

< 100.000

• Verhandlungsverfahren ohne BM
• Direktvergabe

1 SchwellenwerteVO 2018 BGBI II Nr 211/2018 (zuletzt geändert/verlängert durch BGBI II Nr 605/2020);
2 Unabhängig vom Auftragswert kann ein Verhandlungsverfahren mit/ohne BM unter den in §§ 34-37 BVergG 2018 festgelegten Voraussetzungen durchgeführt werden.

 

Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Subschwellenwerte
(EUR exkl. USt)
Mögliche Verfahrensarten
≥ 214.000

• Offenes Verfahren (EU-weite BM)
• Nicht offenes Verfahren mit EU-weiter BM

< 214.000

• Offenes Verfahren
• Nicht offenes Verfahren mit BM
• Verhandlungsver­fahren mit BM

< 130.000

• Direktvergabe mit BM

< 107.000

• Verhandlungsverfahren mit einem Unternehmer bei geistigen DL,
wenn wirtschaftlicher Wettbewerb wg Beschaffungskosten unvertretbar

< 100.000

• Nicht offenes Verfahren ohne BM
• Verhandlungsverfahren ohne BM
• Direktvergabe

Schwellenwerte auf EU-Ebene

Auch auf EU-Ebene hat sich bis dato (noch) nichts geändert. Bekanntlich werden die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre überprüft und in der Regel auch adaptiert. Die Kommission wurde nunmehr vom Rat ausdrücklich unter Hinweis auf die COVID-Krise aufgefordert, die Möglichkeit einer Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen.


Quelle:
Schwellenwerte im Vergaberecht: Handwerk+Bau, online unter: https://www.handwerkundbau.at/wirtschaft/schwellenwerte-verordnung-bis-2022-verlaengert-15916 (20.01.2021)
Schwellenwerte ab 1.1.2021: Heid+Partner, online unter: https://www.heid-partner.at/wp-content/uploads/2021/01/Schwellenwerte-ab-1.1.2021.pdf (20.01.2021)