Überwälzung unkalkulierbarer Risiken ist unzulässig

Streitthema zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Brennpunkt


Die Überwälzung unkalkulierbarer Risiken ist häufig und leicht zu entfachendes Streitthema zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Vielfach werden Risiken pauschal auf Bieter überwälzt. Klauseln wie „sämtliche Behinderungen sind einzukalkulieren; sämtliche Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht angeführt sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren“ finden sich immer wieder in Ausschreibungsbedingungen. Mit derartigen pauschalen Risikoüberwälzungen werden nicht kalkulierbare Risiken auf Bieter überwälzt, was laut BVergG unzulässig ist. » Weiter