Vorbehalt zur Schlussrechnung

Formulierung und Ausgestaltung nachträglicher Forderungen


Die Annahme der Schlusszahlung schließt nach der ÖNORM B2110 grundsätzlich nachträgliche Forderungen für erbrachte Leistungen des Auftragnehmers aus. Anderes gilt, wenn in der Schlussrechnung ein Vorbehalt zur Verrechnung nachträglicher Forderungen enthalten oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung ein schriftlicher Vorbehalt erhoben wird (z.B. Pkt. 8.4.2 ÖNORM B2110 idF 15.03.2013) In der Praxis stellen sich oft Fragen im Zusammenhang mit der Formulierung und Ausgestaltung eines Vorbehalts zur Schlussrechnung. » Weiter