Zur Frage der Preisplausibilität bei der Angebotsprüfung

Betriebswirtschaftlich erklärbare Preise sind gefragt


Angemessene, betriebswirtschaftlich erklärbare Preise sind bekanntlich der Grundstock, um den fundamentalen Grundsätzen des Vergaberechts zu entsprechen - der öffentliche Auftraggeber (AG) seinerseits ist gemäß § 19 BVergG verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Überdies ist er auch gemäß § 123 Abs 2 Z 4 BVergG zur Prüfung der Preisangemessenheit verpflichtet. » Weiter