Bundesvergabegesetz 2018

Die wesentlichen Änderungen im Überblick.

 

Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) bringt zahlreiche Neuerungen für Unternehmer mit sich. Das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung werden auch im BVergG 2018 die Regelverfahren darstellen. Jedoch werden die Anwendungsvoraussetzungen für das Verhandlungsverfahren deutlich erweitert. Was es zu beachten gibt und auf welche Änderungen es sich einzustellen gilt erfahren Sie in einem ersten Überblick.

Vergabe von Dienstleistungen 

Zukünftig unterliegen grundsätzlich alle Dienstleistungen dem Vollanwendungsbereich des BVergG. Ausgenommen hiervon sind lediglich „besondere und soziale Dienstleistungen“ wie etwa Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe oder diverse kommunale Dienstleistungen. Die bisherige Unterscheidung zwischen „prioritären Dienstleistungen“ und „nicht prioritären Dienstleistungen“, die nur teilweise dem BVergG unterliegen, wird ersatzlos gestrichen.

Die verpflichtende elektronische Auftragsvergabe

Als zentrale Neuerung des BVergG 2018 sind Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab dem 18.10.2018 elektronisch durchzuführen („E-Vergaben“). Dazu gehören insbesondere die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggebern und Unternehmen, die elektronische Verfügbarkeit / Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie die elektronische Einreichung von Teilnahmeunterlagen und Angeboten.

Ausschreibungsunterlagen müssen zudem künftig bereits ab der Bekanntmachung vollständig und kostenfrei für alle Interessenten verfügbar sein (vom Teilnahmeantrag bis zum Vertrag). Zum Eignungsnachweis darf künftig nur mehr dann auf Datenbanken verwiesen werden, wenn diese für den Auftraggeber gebührenfrei zugänglich sind.

Mit dem neuen Bundesvergabegesetz kommt auch das „only once principle“: Dies bedeutet, dass Bieter idente Nachweise nicht jedes Mal von neuem vorlegen müssen. Damit und mit der zwingenden Akzeptanz der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung („EEE“) wird der Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Beibringung von Eignungsnachweisen erheblich reduziert.

Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmer daher über die technischen Möglichkeiten für die Teilnahme an E-Vergaben verfügen, insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur zur Angebotsunterfertigung.

Entschärfung des zwingenden Bestbieterprinzips

Das heftig diskutierte Bestbieterprinzip („Weg vom Billigstbieter- hin zu einem Bestbieterprinzip“) wird entschärft: Zwingend hat der Zuschlag auf das „wirtschaftlich und technisch günstigstes Angebot“ demnach im Wesentlichen nur mehr u.a. bei der Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung, bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens und auch bei der Vergabe von Bauaufträgen über EUR 1 Mio. zu erfolgen.

Neu ist auch die Verpflichtung, nach Zuschlagserteilung jeden beabsichtigten Wechsel oder jede Hinzuziehung eines neuen Subunternehmers dem Auftraggeber mitzuteilen. Auftraggeber haben Subunternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen.

Kürzere Fristen im Vergabeverfahren

Hervorzuheben sind außerdem die signifikant verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen.

  • Im offenen Verfahren hat die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage zu betragen (statt bisher 52 Tage)

  • Bei zweistufigen Verfahren mindestens 25 Tage.

  • Bei beschleunigten Verfahren nach Vorinformation bzw. bei Dringlichkeit ist eine Verkürzung auf 15 bzw. 10 Tage möglich.

  • Im Unterschwellenbereich beträgt die Angebotsfrist mindestens 20 Tage, bei zweistufigen Verfahren nur 10 Tage.

In Zukunft steht Unternehmern ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung, die Ausschreibungsunterlagen auf Rechtswidrigkeiten zu prüfen und diese anzufechten.

  • Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung müssen bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingebracht werden, sofern die Angebots- bzw. Teilnahmefrist mehr als 17 Tage beträgt.

  • Bei kürzerer Frist sind Nachprüfungsanträge gegen die Ausschreibung binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung einzubringen. 

Die Stillhaltefrist beträgt auch im Unterschwellenbereich zukünftig zehn Tage, was eine potenzielle Fehlerquelle bei der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei kleineren Vergaben beseitigt.

Verschärfung der Ausschlussgründe und „Selbstreinigung“

Auftraggeber haben ein Unternehmen auch dann von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, wenn es im Rahmen eines früheren Auftrageserhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat“, die die vorzeitige Auftragsbeendigung, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.

Neu ist auch der Ausschluss beim Versuch einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidungsfindung beim Auftraggeber sowie bei fahrlässiger Übermittlung unrichtiger Informationen. Ein Ausschluss wegen nachteiliger Abreden ist künftig bereits bei bloß „hinreichend plausiblen Anhaltspunkten“ möglich.

Neben der Setzung geeigneter Maßnahmen sind künftig auch ein Schadensausgleich sowie eine umfassende Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden nötig. Wird ein Unternehmer in einem anderen EWR-Staat durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen, ist eine Selbstreinigung für die Dauer des festgelegten Ausschlusszeitraums sogar unmöglich.

Weitere Neuerungen & Fazit

Die genannten Änderungen sind nur einige  Beispiele für die Neuerungen, die den Beschaffungsprozess und die Vergabepraxis grundlegend verändern werden. Neu im BVergG sind beispielsweise auch eine Regelung bezüglich Vertragsänderungen während der Laufzeit, ihre Auswirkung auf eine mögliche Neuausschreibungspflicht oder die Anpassung einzelner Schwellenwerte.

Auftraggeber und Bieter sollten sich daher dringend mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Abrufen können Sie die aktuelle Regierungsvorlage samt Erläuterungen unter folgendem Link: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00069/index.shtml 

Quellen:
Gastkommentar Mag. Thomas Belcha, Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte: VERGABERECHT Bundesvergabegesetz 2018: Wesentliche Änderungen für Unternehmer, in: Das Österreichische Industrie Magazin (2018) Ausgabe 07, S.74
Gastkommentar Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte: UPDATE RECHT Kürzere Fristen in Vergabeverfahren, in: Das Österreichische Industrie Magazin (2018) Ausgabe 07, S.75
Gastbeitrag Johannes Stalzer: Was das neue Vergaberecht 2018 bringt, online unter: https://extrajournal.net/2018/06/04/gastbeitrag-was-das-neue-vergaberecht-2018-bringt  (04.06.2018)