Alles eine Frage der Zumutbarkeit?

Grobe Mängel & deren Verbesserungen durch den Übergeber

Im Rahmen des Gewährleistungsrechts steht dem Werkbesteller für Mängel, die bei der Übernahme des Werkes schon vorhanden waren, Gewährleistung zu. Die Gewährleistungsbehelfe ordnet das Gesetz in zwei Gruppen: Verbesserung und Austausch einerseits, Preisminderung und Wandlung andererseits. Dabei gilt ein Vorrang von Verbesserung oder Austausch. Der Werkunternehmer soll dadurch eine zweite Chance erhalten, zu erfüllen und damit seinen Werklohnanspruch behalten zu können. » Mehr