Bauvertraglich vereinbarte Geltung von ÖNORMEN

Regelung als Vertragsbestandteil vorausgesetzt


Normen sind aus dem Baualltag nicht mehr wegzudenken. Sie sorgen für Kompatibilität, erleichtern die Vergleichbarkeit von Produkten und Dienstleistungen und beseitigen damit Handelshemmnisse. Man unterscheidet zwischen technischen und rechtlichen ÖNORMEN. Erstere legen technische Standards fest, letztere – wie z.B. die ÖNORM B2110 – sind laut OGH als Vertragsschablonen zu qualifizieren. Sie sollen die gesamte Vertragsabwicklung unter dem Aspekt des Gleichgewichts zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerinteressen regeln und jene Lücken, die das allgemeine Zivilrecht aufweist, schließen. Zu beachten ist, dass mit Vereinbarung rechtlicher ÖNORMEN aufgrund darin enthaltener Verweise regelmäßig eine Vielzahl technischer ÖNORMEN mitvereinbart gilt. » Weiter