Der Auftraggeber ist gemäß §58 BVergG verpflichtet, zusätzliche Auskünfte zu den Ausschreibungsunterlagen zu erteilen. Wenn also unklare oder nachteilige Bestimmungen in Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, kann der Bieter um Aufklärung ersuchen. Bei Bieterfragen handelt es sich somit um das Recht des Bieters, im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dem Versand der Vergabeunterlagen ergänzende Informationen vom Auftraggeber zu verlangen, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufklärungsbedürftig sind. » Weiter