Die Tücken der Schlussrechnung im Visier

Die diesbezüglichen Regelungen in der Bauvertragsnorm ÖNORM B2110


Die ÖNORM B2110 wird in vielen Bauwerkverträgen als Vertragsgrundlage vereinbart. Überall dort, wo der Werkvertrag selbst keine gegenteilige Regelung vorsieht, kommen deshalb die ÖNORM-Bestimmungen zur Anwendung. » Weiter