Funktionale Leistungsbeschreibung in Ausschreibung und Vertrag

Zunahme bei der „Festlegung von Leistungs- und Funktionsanforderungen“


Das Bundesvergabegesetz definiert in Paragraph 95 Abs 3 unterschiedlicher Methoden in der Beschreibung des Leistungsgegenstandes. So zeichnet sich die funktionale Leistungsbeschreibung als „Festlegung von Leistungs- und Funktionsanforderungen“ anstatt der Aufgliederung der zu erbringenden Teilleistungen aus. Die funktionale Leistungsbeschreibung ist somit dadurch gekennzeichnet, dass der Auftraggeber im Wesentlichen nur die durch den angestrebten Nutzungszweck vorgegebenen Anforderungen eines Bauwerkes bezeichnet und die technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen sowie funktionalen Rahmenbedingungen definiert. »Weiter