Haftungsfrage beim Verkauf von Bauprodukten

Ab wann greifen die Aufklärungs- und Warnpflichten


Im Werkvertragsrecht ist der leistende Unternehmer verpflichtet, seinen Vertragspartner zu warnen, wenn Anweisungen oder Beistellungen des Bestellers offenbar untauglich sind. Unterlässt er die Warnung, haftet er dem Besteller für den dadurch entstehenden Schaden. Eine vergleichbare Warnpflicht besteht bei Kaufverträgen grundsätzlich nicht. Allerdings bestehen bereits vor Abschluss des (Kauf-)Vertrags Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die schuldhafte Verletzung derselben kann zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung („Verschulden bei Vertragsabschluss“) führen. » Weiter