Instrumentarium des „Zurückbehaltungsrechtes“ bei Bauwerksmängeln im Fokus

Ansprüche des Werkunternehmers hängen von den festgelegten rechtlichen Vertragsgrundlagen ab


Die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung mängelfreie Übergabe des Bauwerks stellt im Idealfall den krönenden Abschluss eines erfolgreich abgewickelten Bauvorhabens dar. In der Praxis ist dieses Szenario jedoch eher die Ausnahme. Ist das Bauwerk mit Mängeln behaftet, hängt es von der bei Vertragsabschluss vereinbarten rechtlichen Grundlage ab, inwieweit der Bauherr gegenüber dem rechnungslegenden Werkunternehmen unter Hinweis auf bestehende Mängel berechtigt ist, den gesamten Werklohn oder lediglich Teile davon zurückzubehalten. » Weiter