Nachträgliche Feststellung zusätzlicher Leistungen bei der Angebotsprüfung

Ausschluss von Mehrkostenforderungen in der Ausschreibung sittenwidrig?


Kommt Ihnen diese Situation bekannt vor bzw. waren Sie damit bereits einmal konfrontiert und vor allem: Wüssten Sie wie man mit einer nachträglichen Feststellung zusätzlicher Leistungen bei der Angebotsprüfung umgehen soll? Im Zuge einer Ausschreibung kommt der Bieter zu dem Schluss, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche, im Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich sind. In diesem Fall hat er diese eindeutig und zweifelsfrei zu beschreiben und dem Ausschreibenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen – denn aus einem Versäumnis des Angebotslegers können nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend gemacht werden. » Weiter