Schadenersatzpflicht bei Widerruf

Was Bieter und Auftraggeber in einer solchen Konstellation erwartet


Der Widerruf von Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist ist keine Seltenheit - nicht immer wird jedoch beachtet, dass dies nur in ganz bestimmten Fällen möglich ist: Ein Vergabeverfahren ist nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß §139 Bundesvergabegesetz dann verpflichtend zu widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist oder wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt. » Weiter