Schwellenwerte 2018 - Neue EU Verordnung

Alle Zahlen und Fakten, Betragsgrenzen und Sonderregelungen auf einen Blick


Seit Jahresbeginn gelten im Vergaberecht neue, höhere EU-Schwellenwerte. Von diesen Betragsgrenzen hängt es ab, ob öffentliche Aufträge nur im Inland oder aber EU-weit ausgeschrieben werden müssen oder nicht.

Für die Vergabe von Bauaufträgen beispielsweise wurde die Grenze von 5,225 Mio. Euro auf 5,548 Mio. Euro (exklusive USt.) angehoben.

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt für öffentliche Auftraggeber ein Schwellenwert von 221.000 Euro (bisher: 209.000 Euro).

Für Sektorenauftraggeber (z. B. Energieversorgung, Wasser, Verkehr) wurde der Wert von 418.000 auf 443.000 Euro erhöht.

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch eine EU-Verordnung angepasst, diese gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar. Ob die Schwelle überschritten wird, ist ausschlaggebend dafür, wie der Auftrag bekanntzumachen ist – nur national oder auch EU-weit.

Im Alltag vieler öffentlicher Auftraggeber – und regionaler Unternehmen – ist allerdings eine andere Regelung praxisrelevanter: die nur national anwendbare österreichische Schwellenwerteverordnung. Unter anderem erlaubt sie eine Direktvergabe von Aufträgen im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Wert von 100.000 Euro (exklusive USt). Die Verordnung wurde schon mehrmals verlängert; in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2016 gilt sie bis Ende 2018.

(Quelle: diepresse.com | Beitrag vom 10.01.2018)