Teilnahme an der Angebotsöffnung

Die eigenen Chancen im Wettbewerb sichern


Die Teilnahme bei der Angebotsöffnung nützen die meisten Bieter primär als Informationsquelle über die Angebote von Konkurrenten, obwohl gemäß §118 Abs 6 BVergG jeder Bieter das Angebotsöffnungsprotokoll ohnehin vom Auftraggeber kurzfristig anfordern kann, auch wenn er nicht an der Angebotsöffnung teilnimmt. Wesentlich ist aber auch der Schutz der eigenen Chancen im Wettbewerb und dafür ist die Teilnahme an der Angebotsöffnung jedenfalls notwendig. »Weiter