Übernahme der Leistung

Kein Verzug trotz unvollständiger Leistung


Mit der Übernahme der Leistung endet beim Bauvertrag die Erfüllung und es beginnt die Gewährleistung. Voraussetzung für die Übernahme ist somit die Fertigstellung der Leistung. Wurde die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Werkverbesserung. Erfolgt diese vor der Übernahme, jedoch nach Ende der vertraglichen Leistungsfrist, so befindet sich der Auftragnehmer in Verzug. Übernimmt der Auftraggeber das Werk trotz vorliegender Mängel, so erfolgt die nachfolgende Verbesserung im Rahmen der Gewährleistung. » Weiter