Vorgaben zur Herstellungsweise

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Herstellungsweisen


Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges – lautet eine auf §1151 ABGB gestützte juristische Definition zum Werkvertragsrecht. Oftmals ist dem Auftragnehmer (AN) die Art der Herstellung vertraglich vorgegeben. Unstrittig ist, dass der AN bei Abschluss eines Werkvertrages eine sogenannte „Erfolgsverbindlichkeit“ eingeht, die sich darin manifestiert, dass sein Entgelt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (§1170 ABGB) erst mit mängelfreier Fertigstellung des Werkes – somit mit „Erfolgseintritt“ - zur Zahlung fällig wird. Der geschuldete Erfolg ist in erster Linie aus der vertraglichen Vereinbarung abzuleiten und beinhaltet oft die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen. » Weiter