Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften in der Vergabepraxis

Bagatellkartelle und die Frage nach der Marktabgrenzung

 

Laut Definition sind Arbeitsgemeinschaften bekanntlich „ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Grundprinzip und Nutzen einer Arbeitsgemeinschaft liegt somit in der Regel im koordinierten, also aufeinander abgestimmten und untereinander informativen Zusammenarbeiten und Zusammenwirken – bereits Henry Ford I stellte fest: „[…] - Zusammenarbeit ist ein Erfolg.“ » Weiter