Öffentliche Auftraggeber müssen ausgeschriebene Leistungen und Aufträge gem. §19 Abs 1 BVerG zu angemessenen Preisen vergeben. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt bei einem Überpreis zu unmittelbaren Mehrkosten für den Auftraggeber » Weiter
Öffentliche Auftraggeber müssen ausgeschriebene Leistungen und Aufträge gem. §19 Abs 1 BVerG zu angemessenen Preisen vergeben. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt bei einem Überpreis zu unmittelbaren Mehrkosten für den Auftraggeber » Weiter