Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln in der Praxis

Nicht um jeden Preis – wenn das Verbesserungspotential noch nicht ausgeschöpft ist.


Übernimmt der Werkbesteller eine mangelhafte Leistung, so hat er das Recht, Werklohn zurückzubehalten. Zweck des Zurückbehaltungsrechts ist die Absicherung des Verbesserungsanspruchs. Ist ein solcher nicht mehr gegeben, etwa wenn eine Verbesserung unmöglich oder auch unzumutbar ist, ist die Zurückbehaltung ausgeschlossen. » Weiter