Befangenheit im Vergabeverfahren

Die Eckpunkte auf die es ankommt


Aufgrund der Verpflichtung des §122 BVergG, dass der Auftraggeber zur Angebotsprüfung „erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen“ hat (Gleiches gilt übrigens auch für die Erstellung der Ausschreibung gemäß §78 Abs 9 BVergG), und der Tatsache, dass viele öffentliche Auftraggeber nicht über entsprechend geschultes und erfahrenes Eigenpersonal verfügen, ist die Beiziehung von externen Sachverständigen häufig der Fall. Selbstverständlich muss aber auch das Eigenpersonal des Auftraggebers unbefangen sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) als „oberster Hüter“ der EU-Vergaberichtlinien hatte zuletzt (12.03.2015 – C-538/13) zu entscheiden, wie es um die (Un-)Befangenheit bei Angebotsprüfungen steht. » Weiter