Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Überblick über alle seit 1. 1. 2020 geltenden Schwellenwerte, auch jene im Unterschwellenbereich.


Für Ausschreibungen gelten aufgrund der aktuellen EU-Bestimmungen ab 1. 1. 2020 geänderte Schwellenwerte für jene Grenze, ab der eine Ausschreibung EU-weit bekanntgemacht werden muss.

Es folgt aus diesem Anlass ein Überblick über alle ab 1. 1. 2020 geltenden Schwellenwerte, auch jene im Unterschwellenbereich.

Grundsätzliches

Für alle Schwellenwerte ist der geschätzte Auftragswert exklusive USt heranzuziehen, den jeder Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens fachkundig ermitteln muss.

Diese Auftragswertschätzung hat wesentliche Auswirkungen auf das Vergabeverfahren (insbesondere Wahl der Verfahrensart, Fristen, Zusammenrechnungsregeln bei los- bzw. gewerksweisen Ver­gaben). Wenn der Auftragswert nicht fachkundig (also falsch) geschätzt wird, kann dies das gesamte Vergabeverfahren zum Scheitern bringen.

Wenn der Auftragswert aber fachkundig (also richtig) geschätzt wird und die Angebote dann vom fachkundig geschätzten Auftragswert abweichen, weil sich die Wettbewerbssituation anders als vom Auftraggeber eingeschätzt darstellt, ändert das nichts am vorab richtig geschätzten Auftragswert und am Vergabeverfahren.

EU-Schwellenwerte

Ab folgenden Schwellenwerten müssen Vergabe­verfahren, die nach dem 1. 1. 2020 eingeleitet werden, EU-weit bekanntgemacht werden:

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Bauaufträge und Baukonzessions­verträge alle Auftraggeber 5.350.000,00
Lieferaufträge und Dienstleistungs­aufträge öffentliche Auftraggeber 214.000,00
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zentrale öffentliche Auftraggeber
(Anhang III BVergG 2018)
139.000,00
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Sektorenauftraggeber 428.000,00


Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018)

Bauaufträge und Baukonzessions­verträge alle Auftraggeber 5.350.000,00


Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018)

Bauaufträge und Baukonzessions­verträge alle Auftraggeber 5.350.000,00
Lieferaufträge und Dienstleistungs­aufträge alle Auftraggeber 428.000,00


Subschwellenwerte für Bauaufträge in Österreich

Die Subschwellenwerte aufgrund des BVergG 2018 und der Schwellenwerteverordnung 2018 haben sich nicht geändert. Zur Vollständigkeit werden sie für Bauaufträge nachstehend dargestellt (ausgenommen besondere Ausnahmetatbestände, z. B. nach den §§ 35 bis 37 BVergG 2018, sowie ausgenommen besondere Verfahrensarten, z. B. wettbewerblicher Dialog):

Öffentliche Auftraggeber

Subschwellenwerte Mögliche Verfahrensarten
≥ 5.225.000,00 Offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekannt­machung
< 5.225.000,00 Offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsver­fahren mit Bekanntmachung
< 1.000.000,00 Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung
< 1.000.000,00 Nichtoffenes Verfahren ohne Bekanntmachung
< 100.000,00 Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
< 500.000,00 Direktvergabe mit Bekanntmachung
< 100.000,00 Direktvergabe


Sektorenauftraggeber

≥ 5.225.000,00 Offenes Verfahren, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung
< 5.225.000,00 alle Verfahrensarten ausgenommen Direktvergabe (soweit aufgrund von Wert/Gegenstand des Auftrags erforderlich, ist ein Verfahren zu wählen, das einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet)
< 500.000,00 Direktvergabe mit Bekanntmachung
< 100.000,00 Direktvergabe


Quelle:
Gastkommentar RA Mag. Thomas Kurz: Neue Schwellenwerte im Vergaberecht, in: Österreichische Bauzeitung (2020), Ausgabe 2, S.31