Der OGH hat sich mit der Entscheidung (5 Ob 16/13h) einmal mehr mit dem Thema des Baugrundrisikos und der Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers auseinandergesetzt. Dem Begriff des Baugrundrisikos kommt in der Bau(rechts)praxis erhebliche Bedeutung zu. Der Baugrund wird an sich als ein vom Auftraggeber gelieferter Stoff gesehen, woraus folgt, dass der Auftragnehmer in Fällen, in denen sich das Baugrundrisiko mit Auswirkungen auf die geschuldete Leistung oder auf die Umstände der Erbringung der geschuldeten Leistung verwirklicht, in Abweichung zu der dem Werkvertrag inneliegenden Verpflichtung, den geschuldeten Erfolg zu erbringen, von seiner Leistungspflicht frei werden oder je nach Vertragsgestaltung, Mehrvergütungsansprüche geltend machen kann. » Weiter
Baugrundrisiko: Prüf- und Warnpflichten
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt