Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) mit Baumeisterarbeiten bei einem Einfamilienhaus beauftragt. Acht Jahre nach Übergabe des Gebäudes treten verschiedene Mängel auf (Fliesen lösen sich, Setzungsschäden treten auf etc.) Der AG steht auf dem Standpunkt, dass es sich um versteckte Mängel handelt, die bei Übergabe nicht erkennbar waren. Daher hätte er – trotz Ablauf der Gewährleistungsfrist – noch Anspruch auf Verbesserung. » Weiter
Der versteckte Mangel und dessen Behebung
29.08.2024
Thema: Abrechnung und Übersicht im Rechnungswesen