Kartelle und Schadenersatz

Hohe Strafen drohen bei Verstößen - Verschärfungen der Haftung gegenüber dem Zivilrecht

Seit April 2017 gelten neue Gesetzesbestimmungen im Kartellgesetz für Schadenersatz bei Wettbewerbsverstößen (§§37a bis 37m Kartellgesetz). Sie gelten für Schäden, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind. Diese Regeln ergänzen die herben Folgen, die neben dem Schadenersatz bei einem Kartell drohen können (massive Geldstrafen, Entzug der Gewerbeberechtigung, Unzuverlässigkeit für Aufträge nach dem Bundesvergabegesetz, strafrechtliche Verurteilung bei Absprachen in Vergabeverfahren). » Mehr