Das vom Bauunternehmen auf Basis eines Leistungsverzeichnisses erstellte Angebot gilt rechtlich als Kostenvoranschlag. Das Gesetz knüpft an die beträchtliche Überschreitung eines Kostenvoranschlages einschneidende Konsequenzen. Sobald eine Überschreitung der Kosten absehbar, ist die unverzügliche Anzeige der voraussichtlichen Kostenüberschreitung jedenfalls empfehlenswert. » Weiter