Mängelbehebung – Verbesserungen durch den Auftraggeber

Wer übernimmt die anfallenden Kosten?

Der Verkäufer/Werkhersteller hat dafür einzustehen, das seine Leistung der Beschreibung, einer übergebenen Probe oder einem vereinbarten Muster entspricht und gemäß der Natur des Geschäftes oder der Vereinbarung verwendet werden kann (§ 922 ABGB). Weicht die Leistung vom vertraglich geschuldeten Erfolg ab, liegt ein Mangel vor. Der Käufer/Besteller kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen (§932 Abs 2 und 4 ABGB). » Weiter