Nachträgliche Auflagen bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Feststellung des Bedarfs an einem erweiterten Leistungsumfang bei Bauausführung


Der Baubewilligungsbescheid bzw. der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid wird zumeist durch Anführung als Vertragsbestandteil zum Teil des Werkvertrags zwischen AG und AN. Oftmals stellt sich erst bei Bauausführung heraus, dass im Bescheid enthaltene öffentlich-rechtliche Auflagen nur durch (zusätzliche) bauliche Anlagen einzuhalten sind. Im Bescheid selbst wird die Umsetzung der Auflage mit einer Bedingung in der Form  „… ist zu erfüllen … (die tatsächliche Ausführung) kann erst nach Bauausführung festgelegt werden“ formuliert. Somit stellt sich erst bei der abschließenden Überprüfung des Bauwerks heraus, dass zusätzliche Anlagen zu installieren sind, um beispielsweise die behördlichen Brandschutzanforderungen zu erfüllen. Nunmehr stellt sich die Frage, ob bei funktionaler Leistungsbeschreibung durch den Verweis auf den Bescheid diese zusätzlichen Anlagen vom geschuldeten Leistungsumfang des AN umfasst sind. » Weiter