Übernahme einer Bauwerksleistung

Rechtsfolgen für den Auftraggeber und Auftragnehmer


Unter der Übernahme einer Bauwerksleistung versteht man die körperliche Hinnahme in die Verfügungsmacht des Auftraggebers und die Anerkennung des Werkes als eine dem Vertrag entsprechende Erfüllung. Dabei ist zwischen einer Übernahme nach dem ABGB und der ÖNORMEN B2110/2118 zu unterscheiden. Mit der Übernahme einer Bauwerksleistung sind wichtige Rechtsfolgen sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer verknüpft – dem Zeitpunkt der Übernahme kommt daher eine besondere Bedeutung zu. » Weiter