Verbesserungskosten

Verhältnismäßigkeit ist entscheidend

Bauunternehmen sind in der Praxis häufig der Ansicht, dass sie nicht zur Verbesserung verpflichtet seien, wenn die Verbesserung im Verhältnis zum ursprünglichen Werklohn kostspielig ist. Prinzipiell untergliedern sich Gewährleistungsansprüche in zwei Stufen, zunächst Verbesserung bzw. Austausch danach Preisminderung oder Wandlung. Im Gewährleistungsrecht wie auch im Schadenersatzrecht gilt jedenfalls der Vorrang der Verbesserung. Das bedeutet, auch wenn es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt muss der Geschädigte dem Übergeber grundsätzlich zunächst eine zweite Chance einräumen. Die Faktenlage scheint eindeutig, die Praxis zeigt jedoch nicht immer diesen Einklang. Es lohnt sich daher die Details zu durchleuchten. » Weiter