Öffentliche Auftraggeber müssen ausgeschriebene Leistungen und Aufträge gem. §19 Abs 1 BVerG zu angemessenen Preisen vergeben. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt bei einem Überpreis zu unmittelbaren Mehrkosten für den Auftraggeber » Weiter
Zur Frage der Preisangemessenheit
29.08.2024
Thema: Abrechnung und Übersicht im Rechnungswesen