Übernimmt der Werkbesteller eine mangelhafte Leistung, so hat er das Recht, Werklohn zurückzubehalten. Zweck des Zurückbehaltungsrechts ist die Absicherung des Verbesserungsanspruchs. Ist ein solcher nicht mehr gegeben, etwa wenn eine Verbesserung unmöglich oder auch unzumutbar ist, ist die Zurückbehaltung ausgeschlossen. » Weiter
Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln in der Praxis
29.08.2024
Thema: Abrechnung und Übersicht im Rechnungswesen