Anerkennungsfiktion bei Regieleistungen

Abgabetermin - der richtige Zeitpunkt entscheidet


Nach der ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15.03.2013 werden Leistungen zu Regiepreisen vergütet, wenn der Auftraggeber (AG) ihre Durchführung anordnet. Der Auftragnehmer (AN) hat über Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer zu vereinbarenden Frist dem AG zu übergeben. Vereinbaren die Parteien keine Frist, gilt eine Frist von 7 Tagen als vereinbart (siehe auch Pkt. 6.4.3 ÖNORM B2110). Erhebt der AG  nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Aufzeichnungen Einspruch, gelten diese Regieleistungen als anerkannt (Pkt. 8.2.3.3 ÖNORM B2110). In der Praxis bereiten diese Regelungen den Vertragsparteien immer wieder Schwierigkeiten, wie die jüngst ergangene Entscheidung des OGH, Az 9Ob 19/15g vom 28.05.2015 zeigt. » Weiter