Der versteckte Mangel und dessen Behebung

Über Fristen, Gewährleistung und Schadenersatz


Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) mit Baumeisterarbeiten bei einem Einfamilienhaus beauftragt. Acht Jahre nach Übergabe des Gebäudes treten verschiedene Mängel auf (Fliesen lösen sich, Setzungsschäden treten auf etc.) Der AG steht auf dem Standpunkt, dass es sich um versteckte Mängel handelt, die bei Übergabe nicht erkennbar waren. Daher hätte er – trotz Ablauf der Gewährleistungsfrist – noch Anspruch auf Verbesserung. » Weiter