Open Government Data

Sie wollten immer schon wissen, wer welche Aufträge erhalten hat? Seit Anfang März dieses Jahres ist das weitgehend ermöglicht.

 

Wer hat welche Aufträge erhalten? Eine oftmals gestellte Frage in der Baubranche, die ab Anfang März nun weitgehend beantwortet werden kann.

Open Government Data
Ab 1. 3. 2019 hat jeder öffentliche Auftraggeber und jeder Sektorenauftraggeber sämtliche aufgrund des Bundesvergabegesetzes (BVergG) erteilten Aufträge (auch Abrufe aus Rahmenvereinbarungen) ab 50.000 Euro netto bekanntzugeben, und zwar grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung.
Für Auftraggeber im Bundesbereich gilt dies auch nach Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (inklusive Direktvergaben), für Auftraggeber im Landesbereich (derzeit) nur im Oberschwellenbereich.
Für jeden Auftrag sind insbesondere folgende Informationen bekanntzugeben:

  • Name des Auftragnehmers;
  • kurze Beschreibung des Auftrags;
  • Auftragssumme;
  • Tag des Vertragsabschlusses;
  • voraussichtliches Ausführungsende bzw. Vertragslaufzeit;
  • Anzahl der eingegangenen Angebote.

Sämtliche Bekanntgaben und Bekanntmachungen (also Informationen über die Einleitung oder Berichtigung von Vergabeverfahren) erfolgen ab 1. 3. 2019 – also auch für den Landesbereich – über eine zentrale Internetplattform. Die bisherigen Publikationsplattformen (z. B. Lieferanzeiger, Landesamtsblätter) müssen (und werden) nicht mehr verwendet werden.
Da diese Veröffentlichungen kostenlos, uneingeschränkt und vollständig zu erfolgen haben (ausgenommen dann, wenn bestimmte Daten z. B. den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder den freien und lauteren Wettbewerb beeinträchtigen; diese Ausnahmen sind aber eng auszulegen), kann sie ab 1. 3. 2019 jede Person über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.ref.gv.at) einsehen.
Im Oberschwellenbereich müssen die Bekanntmachungen und Bekanntgaben wie bisher überdies auch im EU-Amtsblatt erfolgen. Für Änderungen nach Zuschlagserteilung (Auftragsänderungen) gilt die Bekanntgabepflicht nur dann, wenn das ursprüngliche Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich lag und eine Änderung aufgrund § 365 Abs 3 Z 5 (Zusatzaufträge) oder Z 6 (unvorhersehbare Änderungen) BVergG erfolgt, nicht aber bei Änderungen aufgrund der anderen vier Ausnahmetatbestände des § 364 BVergG (geringfügige Änderungen, Änderungen beim Auftragnehmer, im Vertrag vorgesehene Änderungen, sonstige unwesentliche Änderungen). Bei bekanntzugebenden Änderungen muss nicht nur die Änderung selbst beschrieben werden, sondern auch eine Begründung für die Zulässigkeit der Änderungen erfolgen.

Bedeutung dieser erhöhten Transparenz
Diese Verpflichtungen ab 1. 3. 2019 bedeuten nicht bloß, dass diese über eine zentrale Internetplattform veröffentlicht werden und dass jede Person diese Daten einsehen kann (und damit einen weitgehenden Überblick – zumindest im Bundesbereich – über vergebene Aufträge nach dem BVergG erhält).
Sie bedeuten auch, dass dadurch jeder Unternehmer eine deutlich bessere Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit eines vergebenen Auftrags zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen, wenn er diese Rechtmäßigkeit anzweifelt.
Darüber hinaus drohen jedem Auftraggeber bei Verletzung dieser Bekanntgabe- und Bekanntmachungspflichten (nicht nur dann, wenn überhaupt keine Bekanntgabe oder Bekanntmachung erfolgt, sondern auch dann, wenn sie verspätet oder unvollständig erfolgt) gemäß § 375 Abs 1 BVergG eine Verwaltungsstrafe bis zu 50.000 Euro in jedem Einzelfall. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung durch einen Unternehmer wäre überdies gemäß § 356 BVergG die Nichtigerklärung des Vertrags oder eine Geldbuße für den Auftraggeber (bis zu 20 Prozent des Auftragswerts im Oberschwellenbereich, bis zu zehn Prozent im Unterschwellenbereich) die mögliche Folge.

Die Praxis wird zeigen, ob die Auftraggeber diese Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Bislang war eine Vergabe z. B. in einem nichtoffenen Verfahren ohne Bekanntmachung (bei Bauaufträgen zulässig bis zu einem geschätzten Auftragswert von einer Million Euro netto) auch deshalb für Auftraggeber attraktiv, weil dies ohne unangenehme Öffentlichkeit erfolgen konnte, was sich durch diese neuen Transparenzbestimmungen (zumindest im Bundesbereich) deutlich ändert. Weiters wird man auch künftig sehen, ob es zu vermehrten Anfechtungen von Auftragsvergaben kommt, was nicht zwingend der Fall sein muss, soweit erkennbar eine korrekte Auftragsvergabe erfolgte.

Quellen:
Gastkommentar RA Mag. Thomas Kurz: Transparenz bei öffentlichen Aufträgen, in: Österreichische Bauzeitung (2019) Ausgabe 4, S.31