Es gibt ihn – man kennt ihn – und so mancher fürchtet ihn unter gewissen Umständen: Den Einwand des beklagten Bauherrn bezüglich der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes. Dieser Einwand, in der Theorie und Fachliteratur korrekterweise als „Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages“ bezeichnet, steht dem Werkbesteller (Bauherrn) nach ständiger Rechtsprechung bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel zu. » Weiter