Auftraggeber Wünsche im Fokus

Grenzziehung zwischen sachlich begründeten „Wünschen und unzulässiger Diskriminierung"


Einer der tragenden Grundsätze des Bundesvergabegesetzes ist, dass Ausschreibungen diskriminierungsfrei sein müssen. (§19 Abs 1 BVergG) An vielen Stellen des Gesetzes kommt dieser Grundsatz hervor, ausdrücklich etwa in §96 Abs 3 BVergG: „Die Leistung und die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.“ Auf der anderen Seite ist es nach ständiger Judikatur und Lehre nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht des öffentlichen Auftraggebers, das zu beschreiben, was er braucht, um seinen Bedarf zu decken. » Weiter