Berichtigung der Ausschreibung

Zurück an den Start? Zulässigkeit, Erforderlichkeit und Grenzen

Das Bundesvergabegesetz (BVergG) bestimmt in §90, in welcher Form der Auftraggeber eine Berichtigung der Ausschreibung vornehmen kann bzw. wann er dazu verpflichtet ist: Werden während der Angebotsfrist Änderungen erforderlich, sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist zu verlängern. Im BVergG finden sich keine expliziten Gründe für Ausschreibungsberichtigungen. Diese ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Grundsätzen. Eine Pflicht zur Ausschreibungsberichtigung besteht demnach beispielsweise bei inhaltlichen Mängeln im Hinblick auf technische, wirtschaftliche oder rechtliche Anforderungen. » Weiter