Im Vertragsrecht gilt, dass jedermann frei entscheiden kann, mit wem er zu welchen Bedingungen einen Vertrag abschließen möchte. Allerdings muss eine Einigung über den Mindestinhalt vorliegen. Beim Werkvertrag ist das der Werklohn und der Umfang der Werkleistung. Dabei muss der Werklohn zumindest bestimmbar sein. Bei der Abwicklung von Bauprojekten wird dieses Prinzip nicht durchgehalten, weil die Parteien mit Änderungen und Ergänzungen konfrontiert sind. »Weiter
Definition des fixen Werklohns
19.10.2023
Thema: Kostenverfolgung und Übersicht im Projekt