Die Begrifflichkeiten „Schlussfeststellung“ und „Übernahme“ im Bauwerkvertrag

Die Weitläufigkeit der Übernahme


Die Übernahme einer Bauwerksleistung ist genau genommen die körperliche Hinnahme in die Verfügungsmacht des Auftraggebers und die Anerkennung des Werkes als die dem Vertrag entsprechende Erfüllung. Zur Übernahme kommt es nach Fertigstellung des Bauwerks. » Weiter