Die ÖNORM B2110 wird in vielen Bauwerkverträgen als Vertragsgrundlage vereinbart. Überall dort, wo der Werkvertrag selbst keine gegenteilige Regelung vorsieht, kommen deshalb die ÖNORM-Bestimmungen zur Anwendung. » Weiter
Die Tücken der Schlussrechnung im Visier
29.08.2024
Thema: Abrechnung und Übersicht im Rechnungswesen