Einvernehmliche Modifizierung des Leistungsgegenstandes im Vergabeverfahren ist unzulässig

Auftrag darf seinen grundsätzlichen Charakter nicht verlieren


Ausschreibungsgegenstand des strittigen Verfahrens war der „Umbau einer Förderanlage unter gleichzeitiger Optimierung von Leistung, Qualität und Kosten“, welcher im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich von einem Sektorenauftraggeber ausgeschrieben wurde. Die zehn im Teilnahmeverfahren ausgewählten Bewerber sollten zur Abgabe eines verbindlichen Angebots eingeladen werden. » Weiter