Gestaltungsfreiheit bei Vertragstexten

Einseitigen Vorformulierungen entgegenwirken


Die Vertragsparteien können ihre vertraglichen Beziehungen im Rahmen der vorgegebenen Grenzen der Rechtsordnung nach ihren Bedürfnissen weitgehend frei gestalten. Werden aber Vertragstexte einseitig vorformuliert, unterliegen sie der Inhaltskontrolle des allgemeinen Zivilrechts (§ 879 Abs. 3 ABGB). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungspflichten festlegen, sind danach nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles einen Vertragspartner gröblich benachteiligen. Im Bereich des Bauvertragsrechts hatte sich der OGH in einer neuen Entscheidung (OGH, 18. 3. 2015, 3 Ob 109/14x) mit einer Klausel zur Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers (AN) auseinanderzusetzen. » Weiter