Gewährleistungsbehelfe des Werkbestellers

Wandlung bei schwerwiegenden Mängeln

In Österreich ist die Wandlung durch § 932 Abs. 4 ABGB geregelt. Ein Recht auf Aufhebung des Vertrags – sprich „Wandlung“ besteht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt: Im Rahmen der zugestandenen Rechte aus der Gewährleistung hat der Werkübernehmer im Falle dass sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. » Weiter