Leistungsänderung – Was es zu beachten gilt

Das auftraggeberseitige Gestaltungsrecht zur Vertragsänderung


Viele auf bestimmte Art und Weise geplante technische Lösungen am Bau sind nicht oder nur abweichend zur Planung ausführbar. Dies bedingt zwangsläufig eine Vertragsänderung, damit die eigentliche Bauleistung dennoch auf Basis des Bauvertrags erbracht werden kann. Der Auftraggeber muss daher die Möglichkeit haben, diese abweichenden technischen Ausführungen vom Auftragnehmer zu verlangen. » Weiter